Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er F.________ jeweils kontrolliert und gewarnt habe, ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten. Aus der Telefonauswertung geht weiter hervor, dass der Beschuldigte vereinzelt mit der albanischen Telefonnummer (________) in Kontakt stand. Bei der Nummer handelte es sich um «E.________», den Auftraggeber von F.________. Auch F.________ stand gemäss Telefonauswertung mit dieser Nummer in Kontakt und hatte sie unter dem Namen «E.________» gespeichert (pag. 14). Der Beschuldigte bestritt zunächst nicht, mit der fraglichen Nummer in Kontakt gestanden zu haben, beteuerte aber später, dass «er» [ein albanischer Drogenläufer] sein Handy