17 Kontrolle oder Warnung des Beschuldigten, sondern gab vielmehr an, sie hätten nichts miteinander zu tun gehabt und nichts zusammen besprochen, man habe sich nur «guten Morgen» und «wie geht’s» gesagt (pag. 102 Z. 217 ff.). Wäre F.________ tatsächlich vom Beschuldigten kontrolliert oder gewarnt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in seinen Einvernahmen erwähnt hätte. Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er F.________ jeweils kontrolliert und gewarnt habe, ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten.