Andererseits liesse sich eine tatsächliche Kontrolle bzw. Warnung des Beschuldigten, keine Drogen mit in die Wohnung zu nehmen, einzig mit dem hiervor erwähnten Grundverdacht, wonach die bei ihm wohnhaften Albaner dem Drogenhandel nachgehen, erklären, was der Beschuldigte indes stets abstritt. Hinzu kommt, dass dieser Einwand in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen steht, wonach er mit F.________ nichts zu tun gehabt habe und ihn jeweils nur gehört habe, wenn dieser spät abends nach Hause gekommen sei. Er [der Beschuldigte] sei dann jeweils bereits im Bett gewesen (pag. 109 Z. 105 ff.). Auch erwähnte F.________ in seinen Einvernahmen zu keiner Zeit etwas von einer