Gestützt auf seine eigenen Aussagen muss somit festgehalten werden, dass er mindestens einen gewissen Grundverdacht hegte, dass die bei ihm wohnhaften Albaner, konkret F.________, dem Drogenhandel nachgingen. Nicht zu glauben ist dem Beschuldigten weiter, wenn er anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 angibt, er habe erst gestern erfahren, dass F.________ [Drogen] verkaufe (pag. 108 Z. 96). Diese Angabe lässt sich nicht mit seiner weiteren Aussage in Übereinstimmung bringen, wonach er F.________ immer kontrolliert habe, dass er nichts mit nach Hause bringe und ihn gewarnt habe, keine verbotenen Sachen nach Hause zu bringen (pag. 109 Z. 99 f.).