109 Z. 134 f.). Dass es sich hierbei bzw. bei der Aussage, jedes Kind wisse, dass Albaner mit Drogen zu tun hätten, lediglich um eine – wie von der Verteidigung erwähnte – retrospektive, nicht aber einzelfallspezifische Betrachtung des Beschuldigten gehandelt hätte (pag. 753), trifft nicht zu. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach mit Drogen zu tun hatte (vgl. dazu auch Ziff. 14.3. nachfolgend) und sich in diesem Milieu auskannte. Die von ihm getätigten und hiervor erwähnten Aussagen stellten damit nicht nur eine retrospektive Betrachtung dar, sondern waren auch zweifelsfrei so gemeint.