16 Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch in Bezug auf die hier im Zentrum stehende Beweisfrage, ob er von den Drogengeschäften seiner Untermieter wusste oder nicht, weitestgehend als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So hielt er in seinen Befragungen mehrfach fest, kein Vertrauen in Albaner zu haben und dass jeder wisse, dass diese mit Drogen zu tun hätten. Dies wüssten sogar Kinder. Zudem sagte er in seiner ersten Einvernahme aus, F.________ habe ihm das Angebot gemacht, ebenfalls Drogen zu verkaufen.