228), kann eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer von F.________ am Wohnort des Beschuldigten von zwei Wochen bis zu einem Monat als erstellt gelten. Auf Frage zu seinem Konsumverhalten gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch an, dass er Heroin, Marihuana, manchmal auch Kokain konsumiere, wenn er gestresst sei (pag. 111 Z. 200 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte er demgegenüber aus, dass er weder Kokain noch Heroin konsumiere (pag. 188 Z. 249), was er in Bezug auf Heroin in derselben Einvernahme noch mehrfach bekräftigte (pag. 191 Z. 350, Z. 361, Z. 367 und Z. 375).