_ somit auf der J.________ (Örtlichkeit) oder I.________ (Örtlichkeit) angetroffen und mit nach Hause genommen hat, ist nicht wahrscheinlich. Zur Aufenthaltsdauer von F.________ hielt der Beschuldigte einerseits fest, dieser sei drei Tage bei ihm gewesen (pag. 108 Z. 69; pag. 187 Z. 204), sprach anderersetis aber auch von vier Tagen (pag. 159 Z. 78 f.; pag. 162 Z. 223). Auch hier ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ von einer tatsächlichen Aufenthaltsdauer von vier Tagen, konkret vom 26. bis am 30. März 2021, auszugehen. Zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer hielt der Beschuldigte fest, F.________ habe zwei Wochen bis 20 Tage bei ihm bleiben wollen (pag. 108 Z. 88 f.).