15 Z. 57 ff.). Gleiches gab er auch an der zweiten Einvernahme zu Protokoll (pag. 159 Z. 65 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte dann davon, F.________ und den Araber auf der J.________(Örtlichkeit) getroffen und ihn [F.________] im Anschluss mitgenommen zu haben (pag. 186 f. Z. 195 ff.). F.________ gab demgegenüber schlüssig zu Protokoll, man habe ihm die Adresse geschickt und er sei mit einem Taxi zur Wohnung des Beschuldigten gelangt. Dieser habe draussen auf der Strasse auf ihn gewartet (pag. 97 f. Z. 43 ff.). Dass der Beschuldigte F.________ somit auf der J.__