In Anbetracht der (beabsichtigten) Aufenthaltsdauer von F.________ (vgl. dazu sogleich) erweist sich dieser Mietzins zudem als deutlich überhöht, zumal es sich lediglich um eine kleine, einfache 1,5- Zimmer-Wohnung in der Agglomeration von D.________ handelte, die bei weitem nicht so viel gekostet haben dürfte. Weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten finden sich hinsichtlich der Tatsache, wie F.________ zu ihm gekommen sei und in Bezug auf die Dauer von dessen Aufenthalt.