Er habe ihm davon CHF 1'800.00 gegeben (pag. 189 Z. 292 f.). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, es seien CHF 1'600.00 gewesen, er habe aber nicht alles erhalten (pag. 586 Z. 36 ff). Mit Blick auf diese Aussagen entbehren die Angaben des Beschuldigten insgeamt jeglicher Konstanz, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. F.________ sagte demgegenüber gleichbleibend und damit glaubhaft aus, er habe dem Beschuldigten für seinen Aufenthalt bei ihm CHF 2'300.00 gegeben, worauf abzustellen ist. In Anbetracht der (beabsichtigten) Aufenthaltsdauer von F.______