108 Z. 77 ff.). In der Antwort auf die nächste Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe CHF 700.00 und für den Vermittler habe er auch CHF 700.00 erhalten und diese dem Araber gegeben (pag. 108 Z.f 83 ff.). Kurz darauf sprach der Beschuldigte dann davon, der Albaner [F.________] habe ihm CHF 1'500.00 gegeben (pag. 108 Z. 85 f.). Wiederum zu alldem in Widerspruch stehend führte er in seiner zweiten Einvernahme aus, F.________ habe ihm CHF 1'800.00 gegeben bzw. hätte ihm CHF 2'500.00 geben müssen (pag. 159 Z. 75 und Z. 98 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, es seien CHF 2'500.00 abgemacht gewesen. Er habe ihm davon CHF 1'800.00 gegeben (pag.