als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Damit einhergehend ist auch hinsichtlich der von F.________ veräusserten und besessenen Drogenmenge auf dessen Angaben abzustellen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich demgegenüber alles andere als überzeugend und seine Aussagen sind als höchst widersprüchlich zu qualifizieren. So widersprach er sich beispielsweise in Bezug auf die Höhe des geschuldeten Mietzinses: In seiner ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte dazu aus, der Mieter habe ihm vorgängig CHF 700.00 gegeben und habe ihm weitere CHF 700.00 versprochen (pag. 108 Z. 77 ff.).