42 Z. 415 ff.), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhöht. Er belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig, sondern nahm diesen teilweise sogar in Schutz. So habe der Beschuldigte von ihm keine Betäubungsmittel erhalten (pag. 632 f.) und habe auch nicht von ihm erfahren, dass er im Drogenhandel tätig sei (pag. 42 Z. 434). F.________ hatte keinen ersichtlichen Grund, in Bezug auf seinen Aufenthalt beim Beschuldigten zu lügen, zumal er auch bezüglich seiner Tätigkeit als Drogenläufer umfassend geständig war. Insgesamt erscheinen die Aussagen von F.________ als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist.