14 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ betrifft, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach keine erwähnenswerten Zweifel bestehen, dass diese nicht wahrheitsgemäss ausgefallen sind. Die Ausführungen von F.________ sind konstant und nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüche. Zudem gab F.________ an, wenn er etwas nicht wusste, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, für wie lange das Geld gedacht gewesen sei (pag. 42 Z. 415 ff.), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhöht.