dass der Beschuldigte die für den Verkauf bestimmten Drogen von F.________ nicht zwingend gesehen hatte, zumal F.________, dessen Aussagen die Kammer insgesamt als glaubhaft erachtet (vgl. dazu sogleich), zu Protokoll gegeben hatte, das Zimmer abgeschlossen zu haben. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung der Verteidigung, wonach auch im übrigen Bereich der Wohnung keine Drogen herumgelegen hätten, die der Beschuldigte hätte wahrnehmen können: So wurden anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Balkon der Wohnung Tabletten sowie Heroin und Kokain aus einem Portemonnaie, welches dem Beschuldigten gehörte, sichergestellt (pag.