Knistersack mit leeren Minigrips], pag. 247) ist zu schliessen, dass diese im Schlafzimmer der Wohnung auf dem Salontisch verarbeitet und zum Verkauf vorbereitet wurden, bevor sie ausserhalb der Wohnung an Abnehmer veräussert wurden. Dies bestätigte F.________ sinngemäss anlässlich seiner Einvernahmen (pag. 102 Z. 202 f. und pag. 100 Z. 150). Aufgrund des Auffindeorts der Drogen, nämlich im Zimmer, welches F.________ für sich mietete, ist mit der Verteidigung (pag. 754) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die für den Verkauf bestimmten Drogen von F.________ nicht zwingend gesehen hatte, zumal F._______