Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: Die in der Wohnung des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 aufgefundenen Drogen (Heroin und Kokain in qualifizierter Menge) zeigen, dass an dessen Domizil ein Drogenhandel im qualifizierten Mengenbereich betrieben wurde. Aus dem Ort des Auffindens diverser Drogenutensilien (Grammwaage und entsprechendes Verpackungsmaterial [Knistersack mit leeren Minigrips], pag.