Da der Beschuldigte zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen war (vgl. Ziff. 4 hiervor), liegen der Kammer keine zusätzlich zu würdigenden Aussagen vor. 7.5 Konkrete Beweiswürdigung Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab ebenfalls auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 636, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: