586, Z. 20 f.). Auf Vorhalt, dass er früher ausgesagt habe, ein Araber habe ihn gefragt, antwortete der Beschuldigte, dass er dort gewesen sei. F.________ und der Araber hätten ungefähr 3 Minuten lang zusammen gesprochen (pag. 586, Z. 24 ff). Er sei sich nicht mehr sicher, wie viel Geld er erhalten habe. Er glaube, es seien CHF 1'600.00 gewesen. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, was F.________ für eine Arbeit gemacht habe. Er habe seine Tasche durchsucht, als F.________ zu ihm gekommen sei. Er wisse nicht, wie F.________ die Sachen (Betäubungsmittel) zu ihm gebracht habe.