190, Z. 311). Der Beschuldigte sagte aus, dass selbst ein kleiner Junge, der zwei oder fünf Jahre alt sei, wisse, dass die Albaner diese Arbeit erledigen würden (pag. 190, Z. 320 f.). Er habe F.________ die Wohnung zum Wohnen zur Verfügung gestellt, ihm aber gesagt, dass er keine Betäubungsmittel bei sich haben oder damit arbeiten dürfe. Auch keine gefährlichen Gegenstände wie Messer, Pistole und nicht viel Geld. Er habe F.________ beim ersten Mal ganz durchsucht. Er wisse nicht, wie er das nach Hause gebracht habe, was bei der Anhaltung sichergestellt worden sei (pag. 190, Z. 325 ff).