(Örtlichkeit) war, antwortete der Beschuldigte, er denke, er habe bereits in den früheren Einvernahmen von der J.________(Örtlichkeit) gesprochen, es könne aber auch sein, dass er es vergessen habe (pag. 187, Z. 208 f.). Die Bekanntschaft zum Araber sei nicht eng, sie würden einander grüssen und trinken manchmal in der Gruppe ein Bier. Diesen Araber habe er aber seit März 2021 nicht mehr gesehen, obwohl er ihn gesucht habe (pag. 187, Z. 211 ff). Er kenne die beiden albanischen Rufnummern nicht (pag. 188, Z. 261). Er habe auch keine Kenntnisse zu «E.________». Der Beschuldigte erklärte, er habe von «E.____