162, Z. 227 ff). Der Beschuldigte erklärte, er kenne die Person mit der Rufnummer ________ nicht. Er wisse auch nicht, ob es sich bei den beiden Rufnummern um dieselbe Person handle. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Person hinter der Rufnummer ________ dem Auftraggeber von F.________ handelte (pag. 162 f., Z. 250 ff). Er könne auch nichts dazu sagen, wer die Drogen geliefert habe und wer das Drogengeld jeweils geholt habe. Hätte er gewusst, dass die beiden Albaner mit Drogen handeln, hätte er sie nicht beherbergt (pag. 163, Z. 280 ff).