Es sei von Anfang an die Abmachung gewesen, dass er (F.________) nicht mit solchen Sachen in die Wohnung komme (pag. 159 f., Z. 105 ff). Der Beschuldigte habe auf dem Sofa geschlafen, F.________ im Schlafzimmer. Als F.________ ins Einkaufszentrum gegangen sei, habe der Beschuldigte die Wohnung richtig kontrolliert und nichts gefunden (pag. 160, Z. 124 ff). Angesprochen auf den auf seinem Mobiltelefon gesicherten Chat mit der albanischen Nummer ________ gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Er hat mich selber angerufen und er hat mit mir über Essen geredet. Ich kenne ihn nicht, aber wahrscheinlich hat er Kontakt mit dem anderen Albaner aus der Wohnung.