Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Meine Schuld ist mir bekannt. Ich sollte keinen Drogendealer in der Wohnung haben und das ist mein Fehler» (pag. 158, Z. 50 ff). Er habe ihm aber bei «Verkauf und solchen Sachen» nicht geholfen (pag. 158, Z. 52 f.). Er sei auf der I.________ (Örtlichkeit) dem Araber begegnet. Sie hätten arabisch gesprochen. Den Araber kenne er aber nicht (pag. 159, Z. 65 ff). Insgesamt habe der Albaner ihm CHF 1'800.00 in Raten gegeben, es seien aber nicht CHF 2'300.00 gewesen. Mit den erhaltenen CHF 1'800.00 habe er Möbel für die Wohnungseinrichtung gekauft.