98, Z. 70 ff). «E.________» habe ihm via Whatsapp erklärt, wie das Heroin zu strecken und zu verpacken sei (pag. 99, Z.105 ff). Mit dem Beschuldigten habe er nichts zu tun gehabt. Dieser sei auch nicht viel in der Wohnung gewesen, sondern sei am Morgen rausgegangen und am Abend wieder zurückgekommen. Sie hätten nicht mehr zusammen gesprochen als «guten Morgen» und «wie geht’s». Betreffend Drogentätigkeiten habe er dem Beschuldigten überhaupt nichts gesagt. Der Beschuldigte sei auch nicht bei ihm im Zimmer gewesen, da dieses immer mit Schlüssel abgeschlossen gewesen sei (pag. 102, Z. 217 ff).