Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 sagte F.________ aus, dass ihm «E.________» bei der Ankunft am Flughafen in H.________ die Adresse des Beschuldigten auf sein Telefon geschickt habe. Daraufhin habe er den Zug nach D.________ genommen und sei dann mit dem Taxi an die Adresse gebracht worden. Er sei zwischen 13:00 Uhr und 13:30 Uhr in C.________ angekommen. Dort habe ihn der Beschuldigte auf der Strasse abgeholt (pag. 97, Z. 41 ff). Als er in der Wohnung angekommen sei, seien noch keine Drogen da gewesen. Diese habe er unten im Briefkasten geholt (pag. 98, Z. 70 ff).