42, Z. 415 ff). Der Beschuldigte (sein Logisgeber) habe keine Betäubungsmittel von ihm erhalten. Er sollte nicht in sein Zimmer kommen und sei jeweils früh morgens rausgegangen und erst spät abends zurückgekommen (pag. 42, Z. 429 ff). Auf die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass er im Drogenhandel tätig sei, antwortete F.________: «Von mir hat er dies nicht erfahren. Ich weiss nicht, ob der Boss ihn darüber informiert hat.» (p. 42, Z. 434).