Nach der Anhaltung zeigte der Beschuldigte [recte: F.________] seine Wohnadresse an der G.________(Strasse) in C.________. Erst nachdem die Polizei die Wohnung an der G.________(Strasse) in C.________ betreten hatte, stiess der Beschuldigte dazu (pag. 22). Gemäss Anzeigerapport vom 11. August 2021 (pag. 9 ff) wurde am 30. März 2021 an der G.________(Strasse) in C.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei grössere Mengen