Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, von den Drogenaktivitäten von F.________ in der Zeit, in welcher dieser bei ihm wohnte, gewusst bzw. etwas damit zu tun gehabt zu haben (pag. 160, Z. 134 ff; pag. 594). 7.3 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz gab die vorhandenen objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 631 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): Aus dem Berichtsrapport vom 31. März 2021 (pag. 20 ff.) geht hervor, dass die Polizei den Bereich G.________ (Strasse) in C.____