_ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (pag. 535 f.). 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte F.________ vom 26. März 2023 bis zur Festnahme am 30. März 2021 gegen Entgelt bei sich in C.________ wohnen liess. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei F.________ um einen Drogenläufer handelte und dass bei der Hausdurchsuchung Heroin und Kokain im qualifizierten Mengenbereich in der Wohnung aufgefunden wurde. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, von den Drogenaktivitäten von F.___