8 nes unbekannten Hintermannes, genannt "E.________", einem albanischen Drogenläufer, F.________ (separates Strafverfahren, BM 21 13504 bzw. PEN 21 678), seine Wohnung entgeltlich für CHF 2'500.00 für eine Dauer von zwei Wochen bis zu einem Monat zur Verfügung gestellt zu haben, im Wissen darum, dass dieser mit Betäubungsmittel handelte bzw. dieses geliefert erhielt, besass und veräusserte.