391 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist gestützt auf die Berufung des Beschuldigten, welche sich nur auf die von Amtes wegen ohnehin zu überprüfende Rückzahlungspflicht dieser Entschädigung bezieht (vgl. pag. 679), lediglich zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).