398 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils (Sanktionenpunkt) erhoben, weshalb die Kammer das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf; sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO, sog. Verschlechterungsverbot). Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).