I.3. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. I.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage) sowie Ziff. III.1. (Einzug zur Vernichtung von diversen Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Ziff. I.1. und I.2. (Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff.