I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferlegung zur vollständigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)