6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff.