2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Betrag von CHF 610.00 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 sei als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.