6 und zur Veräusserung von Heroingemisch (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch; Ziff. 1.2. AKS); und er sei darauf in Anwendung von Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft im Umfang von 1 Tag;