A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 4 Tage) verurteilt wurde. C. Weiter verfügt wurde: Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 2 Tabletten; - 1 Minigrip braunes Pulver; - weisses Pulver in Aluminium; - 1 Brieflein braunes Pulver; - Mobiltelefon ________. II. A.________ sei schuldig zu erklären