746 f.). Innert Frist ging kein detailliertes Arztzeugnis ein und der Beschuldigte erschien am 5. November 2024 unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin. Fürsprecher B.________ hielt in der Folge am Gesuch um Absetzung und Neusetzung fest, was die Kammer mit Beschluss abwies. Das Verfahren nahm daraufhin wie mit Verfügung vom 4. November 2024 in Aussicht gestellt seinen Fortgang (pag. 751). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 761): I.