4 Gelegenheit gegeben, innert Frist ein detailliertes Arztzeugnis zur Verhandlungsunfähigkeit einzureichen. Für den Fall, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht am oberinstanzlichen Verhandlungstermin erscheint, seine Verteidigung aber anwesend ist, wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die Verhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen und es wurde ihm mitgeteilt, dass ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO nicht stattfindet (pag. 746 f.).