732 f.). Zudem wurden beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten PEN 21 1039 ediert und den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Einsicht aufgelegt. Fürsprecher B.________ reichte für den Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 überdies ein Factsheet über Eritrea ein, welches mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 zu den Akten erkannt wurde (pag. 738 ff.). Da der Beschuldigte der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb (vgl. dazu nachfolgend), konnte er nicht nochmals zur Sache und zur Person befragt werden. Es liegen damit keine oberinstanzlichen Aussagen vor.