2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 609). Die Berufungserklärung der Verteidigung datiert vom 24. Oktober 2023 und langte fristund formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 678 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 16. November 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, erhob aber Anschlussberufung (pag. 684 f.).