1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  2 Tabletten  1 Minigrip braunes Pulver  Weisses Pulver in Aluminium  1 Brieflein braunes Pulver  Mobiltelefon ________ 2. Der Betrag von CHF 610.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 wird als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.