Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Demnach hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 25. Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Entschädigungen zu sprechen. 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schadenersatzforderung von B.________ sel. abgewiesen wurde.