21 24.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge des überschaubaren Zeitund Arbeitsaufwandes, der eher geringen Bedeutung des Geschäfts sowie der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mit seinen Anträgen vollständig.