24. Verfahrenskosten 24.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 24.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'900.00 bestimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig erklärt wird, hat er sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.