Angesichts der Tatsache, dass die zu beurteilende Tat bereits längere Zeit zurückliegt, der Beschuldigte sich seither – soweit aus den Akten ersichtlich – Wohlverhalten hat, nicht vorbestraft ist und die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, bedarf es nach Ansicht der Kammer keines spürbaren Denkzettels, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist demnach zu verzichten.