22. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB einen Teil der Geldstrafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse ausgesprochen (pag. 243 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Tatsache, dass die zu beurteilende Tat bereits längere Zeit zurückliegt, der Beschuldigte sich seither – soweit aus den Akten ersichtlich – Wohlverhalten hat, nicht vorbestraft ist und die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, bedarf es nach Ansicht der Kammer keines spürbaren Denkzettels, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten.